Minijobs

Zu Beginn dieses Jahres sind die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" in Kraft getreten. Sie beinhalten unter anderem Neuregelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen, den so genannten Minijobs, die seit dem 1. April 2003 gelten.

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Bruttoverdienstgrenze aller Minijobs zusammen 400 Euro pro Monat beträgt. Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate ohne Einkunftsbegrenzung, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.
Seit 1.4. dieses Jahres sind bereits über 900.000 Minijobs bei der Minijobzentrale angemeldet worden.

Die verschiedenen Modelle für Minijobs

ArbeitnehmerArbeitgeber
Verdienst bis zu 400 Euro p. m.Keine Steuern, keine Beiträge, brutto = nettoMax. 25 % Abgaben an die Bundesknappschaft
Verdienst über 400 Euro bis 800 Euro (Gleitzone)Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsbeitrag reduziert, aber progressiv ansteigendIndividuelle Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegeversicherung an die individuelle Krankenkasse
Minijob im Haushalt bis 400 EuroKeine Steuern, keine Beiträge, brutto = netto12 % Abgaben an die Bundesknappschaft, vereinfachte Meldung über Haushaltsscheck
Geringfügig entlohnte Minijobs
Ab dem 1. April 2003 sind Bezüge aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem Verdienst bis zu 400 Euro pro Monat (bisher: 325-Euro-Jobs bzw. 630-Mark-Jobs) nicht mehr steuerfrei. Die Steuern und Sozialabgaben zahlt allerdings der Arbeitgeber, und zwar i. d. R. mit einer Pauschale von 25 % des Verdienstes. Davon entfallen 12 % auf die Rentenversicherung, 11 % auf die Krankenversicherung und 2 % auf Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, auch dann wenn der oder die Beschäftigte keiner Religionsgemeinschaft angehört). Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag entfällt, wenn der Beschäftigte privat oder gar nicht krankenversichert ist. Arbeitszeitbeschränkungen sind komplett weggefallen. Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern müssen zudem u. U. eine Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung entrichten.

Kurzfristige Minijobs
Bei kurzfristigen Minijobs werden keine Pauschalabgaben fällig. Das sind Beschäftigungsverhältnisse, die in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt höchstens 50 Arbeitstage befristet sind. Hierbei ist keine Einkommensgrenze festgelegt. Liegen die Einkünfte über 400 Euro im Monat, wird die "Berufsmäßigkeit" der Tätigkeit geprüft, d.h. die Minijob-Zentrale überprüft, ob und wieweit die kurzfristige Beschäftigung einer Person ein Einkommensniveau hervorbringt, das dem anderer Berufe entspricht.

Minijobs im Privathaushalt
Für Minijobs in Privathaushalten, z.B. die Betreuung von Kindern oder alten Menschen, Putzen oder Gartenarbeit, gilt ebenso die 400-Euro-Grenze. Der Arbeitgeber zahlt jedoch insgesamt nur 12 % des Verdienstes an Steuern und Sozialabgaben, davon je 5 % an die Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer). Die Minijob-Zentrale zieht die Beiträge jeweils am 15. Juli und am 15. Januar vom Arbeitgeber über das "Haushaltsscheckverfahren" ein.
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Haushaltshilfe in gewissem Umfang von seiner Steuerschuld abziehen. Wenn die pauschalen Nebenkosten von 12 % gezahlt werden, sind 10 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr abzugsfähig. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, können 12 % der Kosten, höchstens jedoch 2.400 Euro im Jahr abgesetzt werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen z.B. von gewerblichen Haushaltsführungs-Agenturen, können 20 % der Kosten, höchstens jedoch 600 Euro im Jahr, abgesetzt werden

Meldungen für Minijobs

Die Bundesknappschaft übernimmt mit dem neu geschaffenen Amt der Minijob-Zentrale ab 1. April 2003 das Meldewesen und den Einzug aller anfallenden Sozialabgaben und Pauschalsteuern. Die Verwaltung der Minijobs findet also nicht mehr bei den verschiedenen Krankenkassen statt. Der Arbeitgeber hat dorthin seine Beiträge zu entrichten und auch alle Meldungen sind dorthin vorzunehmen.

Bundesknappschaft - Minijob-Zentrale
45115 Essen
Tel. Service-Center in Cottbus: 08000 200 504 (gebührenfrei), Mo-Fr 7.00 - 19.00 Uhr
Fax: 0201 384 97 97 97
e-mail: minijob@minijob-zentrale.de

Sonderfälle für Minijobs

Sonderzahlungen
Vorsicht: Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zu den 400 Euro im Monat noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wird das gesamte Beschäftigungsverhältnis versicherungs- und beitragspflichtig, denn die Entgelte werden auf das Jahr umgelegt. (Siehe auch "Gleitzonenjob")
Wird jedoch die Grenze von 400 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten - etwa, wenn ein Minijobber ausnahmsweise für einen erkrankten Kollegen einspringt - schadet die Überschreitung der Beitragsgrenze nicht. Diese Regelung birgt allerdings Risiken, so dass nach Möglichkeit eine Überschreitung der Grenze vermieden werden sollte.

Aufstockung der RV-Beiträge
Jeder Minijobber kann durch die sog. Aufstockung des Rentenbetrages seines Arbeitgebers Rentensteigerungen erreichen und sich damit weitere Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wie etwa Rehabilitationsmaßnahmen oder früheren Rentenbeginn, erwerben. Dazu muss der oder die Arbeitnehmer/in die Differenz von derzeit 7,5 % zwischen dem zwölfprozentigen Pauschalbetrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 %) ausgleichen. Dies gilt auch für Minijobber in Privathaushalten: Hier kann der Arbeitgeberanteil von 5 % um 14,5 % auf 19,5 % aufgestockt werden. Der Arbeitnehmer muss dies dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, der ihm dann diesen zusätzlichen Anteil vom Verdienst abzieht und an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf diese Aufstockungsmöglichkeit hinzuweisen.

Weitere Rechte des Arbeitnehmers
Auch geringfügig Beschäftigte haben das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bis zu 42 Tage lang. Sie erhalten bezahlten Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen (anteilig) und haben einen Anspruch auf Entgelt, auch wenn ihre Arbeitstage wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallen. Nicht verschiebbare Arztbesuche, die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen müssen vom Arbeitgeber entlohnt werden, wenn diese Zeit eine übliche vereinbarte Arbeitszeit gewesen wäre. Jeder Arbeitnehmer, der für länger als einen Monat eingestellt wird, hat zudem Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen enthält.

Gleitzonenjob
Werden 400 Euro im Monat Arbeitslohn überschritten, muss der Arbeitnehmer - anders als der Arbeitgeber - nicht gleich die vollen Sozialabgaben zahlen. Für Arbeitsverhältnisse mit Verdiensten zwischen 400 und 800 Euro (so genannte Niedriglohnjobs) gilt seit 1.4.2003 die Gleitzonenreglung: die Sozialbeiträge steigen für den Arbeitnehmer abgestuft an, beginnend mit 4 % bis hin zu 21 % bei 800 Euro und liegen dann so hoch wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Der Arbeitgeber zahlt ab mehr als 400 Euro den vollen Beitrag von zur Zeit etwa 21 % des Entgelts.
Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer diesen Niedriglohnjob mit einem Verdienst zwischen 400 und 800 Euro zusätzlich zu einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Mehrere Minijobs
Die Kombination von mehreren Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ist möglich. Die Arbeitsentgelte werden dann zusammengerechnet. Liegen sie insgesamt über 400 Euro p. m., sind sie sozialversicherungspflichtig. Die Minijob-Zentrale stellt die Versicherungspflicht fest und teilt sie den Arbeitgebern mit. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall - anders als bei der vorhergehenden Regelung - keine Gefahr, dass er nachträglich Abgaben leisten muss, weil er nichts von den anderen Beschäftigungen des Arbeitnehmers wusste. Wird diese Versicherungspflicht festgestellt so gelangt der Arbeitnehmer zunächst in die vorgenannte Gleitzonenregelung und erst bei Überschreiten der Gleitzonengrenze (800 Euro) in die volle eigene Beitragspflicht. Hier ist Offenheit gegenüber den Arbeitgebern besonders wichtig. Denn durch die neue einheitliche zuständige Stelle können alle Beteiligten von sehr kurzen Reaktionszeiten ausgehen.

Hauptberuf und Minijobs
Wer einen Hauptberuf hat, in dem er sozialversicherungspflichtig ist, kann zusätzlich noch einen abgabenfreien Minijob ausüben. Der Arbeitgeber zahlt die anfallenden pauschalen Abgaben. Wer neben seinem Hauptberuf mehrere Minijobs annimmt, muss die Einnahmen des zweiten und aller weiteren Minijobs mit den Einnahmen aus dem Hauptjob zusammenrechnen und ist für sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird ein derartiger Zuverdienst begründet "ausnahmsweise" und kurzfristig erzielt, wird er nicht mit dem Hauptberuf zusammengerechnet.
Dieser Personenkreis war die Hauptzielgruppe bei der Entwicklung dieser neuen Regeln der Hartz-Kommision.

Studenten und Minijobs
Für Studenten gelten hinsichtlich der Minijobs grundsätzlich die gleichen Regeln wie für alle anderen Beschäftigten: Unterhalb der Grenze von 400 Euro erhalten sie ihr Entgelt brutto für netto, der Arbeitgeber zahlt pauschal Steuern und Sozialabgaben. Verdienen Studierende mehr als 400 Euro, zahlen sie einen Anteil zu den Rentenversicherungsbeiträgen.
Steuer: Einnahmen bis zu etwa 7.000 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei.
Krankenversicherung: ab dem 27. Lebensjahr besteht eigene Versicherungspflicht.
Bei einem Verdienst von mehr als 400 Euro ist der Student auch dann noch von der Sozialversicherung befreit, wenn er während des Semesters ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden nicht überschreitet. Während der Semesterferien gibt es keine zeitlichen Beschränkungen.

Mutterschutz und Minijobs
Im Mutterschutzzeitraum sechs Wochen vor der vor der Geburt kann ein Minijob ausgeübt werden. In den acht Wochen nach der Geburt gilt ein totales Beschäftigungsverbot (in der Hauptbeschäftigung wie auch im Minijob).

Erziehungsurlaub und Minijobs
Hier entscheidet das Familieneinkommen. Ein oder mehrere Minijobs mit einem Gesamteinkommen unter 400 Euro p. m. bleiben steuer- und sozialabgabenfrei. Derjenige Partner, der die sog. Elternzeit in Anspruch nimmt, darf jedoch nicht mehr als 30 Stunden die Woche arbeiten, um den Anspruch auf Erziehungsgeld nicht zu verlieren.

Sozialhilfe und Minijobs
Alle beruflichen Tätigkeiten müssen beim Sozialamt angegeben werden. Ein Hinzuverdienst über 146,50 Euro, wird auf die Sozialhilfe angerechnet. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass der Minijob für Sozialhilfeempfänger keinen Anreiz zur Beibehaltung des Sozialhilfestatus mit ergänzendem Minijob zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bietet.

Frührentner und Minijobs
Wenn Frührentner 400 Euro pro Monat im Minijob verdienen, wird ihre Rente i. d. R. um ein Drittel gekürzt.
Bisher waren die Geringfügigkeitsgrenze und die Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die noch nicht 65 Jahre alt sind, einheitlich bei 325 Euro. Nun wurde einseitig die Minijobverdienstgrenze auf 400 Euro erhöht. Die beiden Grenzen fallen jetzt also auseinander. Bei den Minijobs sind zwar 400 Euro abgabenfrei. Rentner unter 65 Jahren dürfen aber nur rentenunschädlich 340 Euro hinzuverdienen. Schon ein Cent mehr löst die spürbaren Folgen aus. Die Rente wird dann um ein Drittel gekürzt. Statt 1200 Euro Monatsrente würden also beispielsweise nur noch 800 Euro gezahlt.
Ähnliche Regelungen gelten für diejenigen, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Hinzu kommt: Bezieher dieser Rente müssen, anders als andere Minijobber, auf die Einhaltung der 15-Stunden-Grenze achten. Wer wöchentlich 15 Stunden oder länger arbeitet, dem droht schlimmstenfalls eine Streichung der Rente.
Wer bereits 65 Jahre alt ist, kann unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen.

Arbeitslose und Minijobs
Auch Arbeitslose müssen aufpassen, wenn sie einen Minijob aufnehmen. Der Job ist zwar auch für sie abgabenfrei. Wer aber Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht, darf monatlich in der Regel max. 20 % der bezogenen Unterstützung hinzuverdienen. Beispiel:
Arbeitslosengeld mtl.: 900 Euro
Hinzuverdienst max.: 180 Euro
165 Euro monatlicher Hinzuverdienst sind ohne eine Kürzung des Arbeitslosengeldes stets erlaubt. Jeder Cent, der über diese Freibeträge hinaus verdient wird, mindert die Zahlungen des Arbeitsamts. Wer wöchentlich 15 Stunden oder länger arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos. Das Arbeitslosengeld wird dann im Ganzen gestrichen.

Tipps / Nachtrag

Den Nebenjob als Sprungbrett nutzen
Ihr Nebenjob kann als Sprungbrett in ein neues Beschäftigungsverhältnis dienen. Als Arbeitsloser sollten Sie deshalb gezielt einen Mini- oder Nebenjob (unter 15 Stunden) bei einer Firma suchen, bei der sie sich Chancen ausrechnen, eventuell übernommen zu werden. Wir raten das bei der Jobsuche durchaus auch zu erwähnen. Arbeitgeber wie Arbeitsloser können dann die Zeit der Beschäftigung im Minijob als ein Arbeitsverhältnis auf Probe ansehen.

Minijob und Erziehungsgeld
Minijobs sind auch für Mütter und Väter interessant, die Erziehungsgeld beziehen. Die Einkünfte aus einer 400-Euro-Beschäftigung werden nicht auf die staatliche Erziehungsleistung angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Job, wie üblich, vom Arbeitgeber pauschal (mit zwei Prozent) versteuert wird. Optimal ist es, einen Minijob bei der bisherigen Firma auszuüben. Wenn das nicht geht, muss man der Firma mitteilen, dass man anderswo tätig werden möchte, da man während der Erziehungszeit nicht bei einem Konkurrenzbetrieb tätig werden darf. Das wäre ein Grund für eine fristlose Kündigung, urteilte auch das Arbeitsgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 6 Ca 254/00).

Hinweis
Da auch diese Regelung eine Reihe von Ausnahmen und Sonderfällen beinhaltet, ist diese Übersicht nur eine grobe Zusammenfassung der wichtigsten Punkte. Die Angaben dienen informellen Zwecken. Für den Inhalt kann keine Haftung übernommen werden. Häufige Fragen und Antworten, Formulare und Dokumente zum Download rund um das Thema "Minijobs" finden Sie auf der Homepage der zuständigen Ämter unter www.minijobzentrale.de.

Autor:
StB Stefan Härtl, euprax Steuerberatung München
Ottostraße 9
80333 München
Tel. 089.45 87 25 0
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